Fragen/Rechtliche Hinweise

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier gilt das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Akzeptieren unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten Sie sich, die Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrechte) nicht zu verletzen und den Betreiber dieses Gedenkportals von durch ihre Beiträge ausgelösten Ansprüchen Dritter vollständig schad- und klaglos zu halten. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die am häufigsten von Nutzern gestellten rechtlichen Fragen.

Was muss ich beachten, wenn ich ein Foto des Verstorbenen hochlade?

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es gemäß § 22 Kunsturhebergesetz bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten (http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__22.html)

Darf ich Fotos oder Videos einstellen, auf denen andere Personen dargestellt sind?

Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Befinden sich mehrere Personen auf dem Bild, so muss die Einwilligung aller eingeholt werden. Wer also Bilder von Bekannten und Freunden veröffentlicht, muss sie zunächst um Erlaubnis bitten. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter zu fragen. Ohne Erlaubnis sind Veröffentlichungen von Bildnissen bei folgenden Ausnahmen rechtmäßig (§23 KunstUrhG): Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstige Örtlichkeiten erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Zu den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zählen beispielsweise Fotografien von Spitzenpolitiker, Filmschauspieler, Dichter, Wissenschaftler oder Personen, die durch ihr Verhalten in bestimmten Situationen öffentliches Aufsehen erregen. Sie dürfen veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Informationsinteresse an diesen Personen vorliegt. Eine Abbildung der Kinder von Prominenten gemeinsam mit ihren Eltern ist nur bei offiziellen Empfängen erlaubt. Eine Person ist Beiwerk auf einem Bild, wenn sie derart untergeordnet in Erscheinung tritt, dass ihr Fehlen den Charakter des Bildnisses nicht ändern würde. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, solange kein berechtigtes Interesse eines Abgebildeten verletzt wird. Defamierungen oder öffentliche Zurschaustellung von Personen sind nicht erlaubt (§ 23 Abs.2 KunstUrhG). Weitere Infos hierzu: de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Was muss ich beachten, wenn ich Inhalte wie z.B. Texte, Fotos, Videos etc. veröffentliche, die nicht von mir stammen?

Autoren, Urheber, gegebenenfalls der Verlag und die Quelle müssen immer genannt werden. Eine Veröffentlichung ist nur mit Einverständnis des Autoren zulässig. Liegt diese nicht vor oder ist der Autor unbekannt, darf ein fremder Beitrag nicht veröffentlicht werden. Die Verantwortung für eingestellte Beiträge liegt stets bei der Person, welche den Beitrag hier in diesem Portal eingestellt und veröffentlicht hat.

Darf ich geschützte Inhalte einstellen, wenn mir die Genehmigung zu Veröffentlichung vorliegt?

Ja. Die Genehmigung muss Ihnen schriftlich vorliegen. Zudem setzen Sie unter Ihren Beitrag bitte nach folgendem Muster folgenden Text: Copyright © Mit freundlicher Genehmigung von Musterfirma, Mustermann im Monat/Jahr - Musterverlag, Musterrechteinhaber - ggf. Webadresse.

Welche Werke sind nicht geschützt?

Urheberrechtsfrei veröffentlicht werden, dürfen Texte, Bilder, Fotos und alles, was ein Mensch künstlerisch oder geistig erschaffen hat, von Autoren, die mindestens 70 Jahre tot sind.

Was ist eine Gedenkseite?

Eine Gedenkseite ist sozusagen ein Gedenkplatz für Verstorbene im Internet. Angehörige, Freunde und Bekannte haben einen virtuellen Platz, an dem sie um den Verstorbenen trauern und seiner gedenken können.

Zweck einer Gedenkseite

Eine Gedenkseite ist ein virtueller Platz zum Trauern und Gedenken an einen verstorbene Menschen. Durch eine Gedenkseite können Verwandten, Freunde und Bekannte im Internet Erinnerungen austauschen, trauern, gemeinsam gedenken und so den schmerzlichen Verlust verarbeiten.

Wie erstelle ich eine Gedenkseite?

Es gibt eine automatisch angelegte (Standard-)Gedenkseite, die Sie ergänzen können und eine personalisierte Gedenkseite eines Verstorbenen, die Sie selbst anlegen und bearbeiten können.